LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2014
12 Sa 513/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5882/12

Ordentliche Kündigung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 513/13

DRsp Nr. 2014/7444

Ordentliche Kündigung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2013 - 20 Ca 5882/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt im Bereich der Verkehrsgastronomie diverse Einrichtungen an Flughäfen, Autobahnraststätten und Bahnhöfen. Der am 30.10.1959 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.09.1977 in der Einrichtung der Beklagten im A Hauptbahnhof beschäftigt, zunächst bis März 2009 als Koch, danach als Lagermitarbeiter. Er verdiente zuletzt € 2.100,00 brutto monatlich. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.