LAG Saarland - Urteil vom 24.02.2016
2 Sa 80/15
Normen:
KSchG § 1 Abs.1; KSchG § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1735/13

Ordentliche Kündigung während der Wartezeit zur Anwendung des KündigungsschutzgesetzesUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Wartezeit infolge eines Betriebsübergangs nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung

LAG Saarland, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 80/15

DRsp Nr. 2016/7495

Ordentliche Kündigung während der Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Wartezeit infolge eines Betriebsübergangs nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung

1. Zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss die in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmte Wartezeit erfüllt sein und das Arbeitsverhältnis demgemäß länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung bestanden haben. 2. § 613a Abs.1 BGB bestimmt nur, dass der Erwerber mit Vollziehung des rechtsgeschäftlichen Übergangs in das Arbeitsverhältnis eintritt; dieses Eintreten beschränkt sich auf die Rechte und Pflichten aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnis. 3. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigt, tritt die Erwerberin nur in die Rechte und Pflichten ein, die noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beachten sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 16.7.2015 - 3 Ca 1735/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.1; KSchG § 613a Abs. 1;

Tatbestand: