LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2007
2 Sa 806/06
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 344/06

Ordentliche Kündigung in Kleinbetrieb bei Beanstandungen der Arbeitsweise und Uneinsichtigkeit gegenüber Weisungen - kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Arztpraxis und Dialysezentrum bei fehlender Leitungsvereinbarung - Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit und Ehrung für längere Betriebszugehörigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 806/06

DRsp Nr. 2007/14491

Ordentliche Kündigung in Kleinbetrieb bei Beanstandungen der Arbeitsweise und Uneinsichtigkeit gegenüber Weisungen - kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Arztpraxis und Dialysezentrum bei fehlender Leitungsvereinbarung - Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit und Ehrung für längere Betriebszugehörigkeit

1. Kennzeichnend für eine Leitungsvereinbarung ist, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird; dafür ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.2. Eine institutionalisierte und einheitliche Betriebsführung ergibt sich nicht schon aus einer gemeinsamen räumlichen Unterbringung; hierbei handelt es sich allenfalls um ein Indiz für die Annahme eines von einer einheitlichen Organisation getragenen Betriebes.