LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2007
17 Sa 1403/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 140 § 626 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ; LPVG NW § 66 Abs. 1 § 72 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 582/06

Ordentliche Kündigung eines Erziehers bei charakterlicher Ungeeignetheit aufgrund Straftaten im außerdienstlichen Bereich - Umdeutung außerordentlicher in ordentliche Kündigung - keine erneute Personalratsanhörung bei gleichen Beteiligungsvoraussetzungen und uneingeschränkter Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung - Ungeeignetheit aufgrund sexuellen Missbrauchs und Drogenabgabe

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1403/06

DRsp Nr. 2007/9678

Ordentliche Kündigung eines Erziehers bei charakterlicher Ungeeignetheit aufgrund Straftaten im außerdienstlichen Bereich - Umdeutung außerordentlicher in ordentliche Kündigung - keine erneute Personalratsanhörung bei gleichen Beteiligungsvoraussetzungen und uneingeschränkter Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung - Ungeeignetheit aufgrund sexuellen Missbrauchs und Drogenabgabe

1. Die Voraussetzungen der Umdeutung einer unwirksamen außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB sind von Amts wegen zu prüfen; der Arbeitgeber muss sich nicht auf eine Umdeutung berufen.2. Die Einleitung eines neuen personalvertretungsrechtlichen Verfahrens ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn im konkreten Verfahren die Beteiligung des Personalrats den für eine ordentliche Kündigung vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich entspricht und der Personalrat der außerordentlichen Kündigung einschränkungslos zugestimmt hat.3. Begeht der Arbeitnehmer Straftaten im außerdienstlichen Bereich, liegt nicht in jedem Fall gleichzeitig eine Vertragsverletzung vor; die Straftaten können jedoch die Eignung für die geschuldete Tätigkeit beeinträchtigen.