LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2008
2 Sa 776/07
Normen:
BGB §§ 620 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1095/07

Ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 776/07

DRsp Nr. 2008/14913

Ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages

Kann nach dem schriftlichen Arbeitvertrag eine fristlose Kündigung bei Unwirksamkeit in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden, macht diese Vereinbarung keinen Sinn, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB §§ 620 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, welches zeitbefristet war, durch ordentliche Kündigung seitens der Beklagten beendet werden konnte.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 16.05.2007 einen befristeten Arbeitsvertrag, wonach er ab 21.05.2007 als Reiniger für die Beklagte arbeiten sollte. Wegen der Einzelheiten der hier interessierenden vertraglichen Bestimmungen wird auf den umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.10.2007 verwiesen. Im Wesentlichen ist der Streit der Parteien dadurch entstanden, dass bei der Vereinbarung über die Begründung eines Probearbeitsverhältnisses in § 2 Ziff. 2 wörtlich vereinbart war:

" Die ersten ..... Monate gelten als Probezeit (maximal 6 Monate). Der Leerraum zwischen ersten und Monate wurde nicht ausgefüllt.

§ 11 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses lautet in Ziff. 2: