ArbG Dortmund, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3635/07
Ordentliche Kündigung einer Krankengymnastin in Kleinbetrieb - Einhaltung der Schriftform bei Unterschrift mit Namenszug der Arbeitgeberin durch Ehemann - Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns - verspätete Beanstandung der vollmachtlosen Vertretung bei einseitigem Rechtsgeschäft - hilfsweises Zueigenmachen des gegnerischen Vorbringens
LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 2090/07
DRsp Nr. 2008/14809
Ordentliche Kündigung einer Krankengymnastin in Kleinbetrieb - Einhaltung der Schriftform bei Unterschrift mit Namenszug der Arbeitgeberin durch Ehemann - Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns - verspätete Beanstandung der vollmachtlosen Vertretung bei einseitigem Rechtsgeschäft - hilfsweises Zueigenmachen des gegnerischen Vorbringens
1. Das Schriftformgebot des § 623BGB (§ 126 Abs. 1BGB) ist auch dann erfüllt, wenn der Vertreter die Urkunde mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt.2. Ergibt die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers und soll durch Nachahmung der Schriftzüge des Namensträgers eine falsche Identitätsvorstellung beim Gegner erweckt werden, sind die Grundsätze über die Stellvertretung entsprechend anzuwenden, selbst wenn ein Vertretungswille des Fälschers fehlt; hat der unter falschem Namen Handelnde Vertretungsmacht, wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Gegner mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden abschließen will.
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