LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2007
6 Sa 1847/06
Normen:
AGBG § 5 ; AVR § 9 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Buchst. b ; BGB § 157 § 305c § 622 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1318/06

Ordentliche Kündigung einer kirchlichen Raumpflegerin bei Beschränkung des Einsatzbereichs auf bestimmte Einrichtung - mangels Austauschbarkeit keine Vergleichbarkeit mit anderen Beschäftigten - abweichende Kündigungsfristen im kirchlichen Arbeitsbereich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1847/06

DRsp Nr. 2007/9541

Ordentliche Kündigung einer kirchlichen Raumpflegerin bei Beschränkung des Einsatzbereichs auf bestimmte Einrichtung - mangels Austauschbarkeit keine Vergleichbarkeit mit anderen Beschäftigten - abweichende Kündigungsfristen im kirchlichen Arbeitsbereich

»1. Wird im Mustervertrag eines kirchlichen Arbeitgebers neben dem Rechtsträger als Vertragspartner auch eine konkrete Einrichtung im Vertragskopf und über der Unterschrift des Arbeitgebervertreters genannt, so führt dies zu einer Beschränkung des Einsatzbereichs des Arbeitnehmers auf diese Einrichtung. 2. Bleibt unklar, ob dem Arbeitgeber aufgrund Formularvertrags ein Versetzungsrecht zukommt, so geht dies zu seinen Lasten, woran es nichts ändert, dass bei Wegfall des Tätigkeitsbereichs anderswo beschäftigte Kollegen des Arbeitnehmers nicht in eine Sozialauswahl mit diesem einzubeziehen sind. 3. Vergleichbarkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Sozialauswahl erfordert wechselseitige Austauschbarkeit. 4. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB findet auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien analoge Anwendung.«

Normenkette:

AGBG § 5 ; AVR § 9 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Buchst. b ; BGB § 157 § 305c § 622 Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;

Tatbestand: