LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2016
16 Sa 687/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 20/16

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweise fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 687/16

DRsp Nr. 2016/17406

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweise fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung

Orientierungssätze: Zwar hat der einschlägig abgemahnte Kläger erneut die ihm obliegende Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, verletzt. Gleichwohl war die ordentliche Kündigung unverhältnismäßig, zumal der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit immerhin rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hatte. Es ging um eine Arbeitsunfähigkeit während der Nachtschicht am 23.11.15 beginnend um 22 Uhr bis 24.11.15, 6 Uhr. Für den 24.11.15 legte der Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nicht jedoch für die am 23.11.15 in der Zeit von 22 - 24 Uhr wegen Krankheit ausgefallene Arbeitszeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. April 2016 - 2 Ca 20/16 . wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung.