Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.
Der am 05.04.1956 geborene Kläger, Vater von 5 Kindern, war seit dem 18.10.1999 bei der Beklagten in deren Zweigniederlassung K als "packing specialist" zu einem Monatslohn von 1.730,00 EUR brutto tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihrem K Betrieb regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
In einer an die Mitarbeiter des sogenannten Configuration Centers, in dem auch der Kläger tätig war, gerichteten E-Mail des Teamleiters V vom 18.02.2003 hieß es:
"Hallo Leute
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