LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2008
18 Sa 779/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 801/06

Ordentliche Kündigung bei langanhaltender Erkrankung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung trotz fehlerhafter und unvollständiger Unterrichtung zu Sozialdaten

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 779/07

DRsp Nr. 2008/5288

Ordentliche Kündigung bei langanhaltender Erkrankung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung trotz fehlerhafter und unvollständiger Unterrichtung zu Sozialdaten

1. Unterhaltsverpflichtungen und Familienstand des gekündigten Arbeitnehmers sind dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur anzugeben, wenn sie für den Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin von Bedeutung sind.2. Ist dem Betriebsratsvorsitzenden bekannt, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich geschieden ist, kann sich die falsche Mitteilung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer sei ledig, nicht auf die Entscheidung des Betriebsrats auswirken. 3. Die Mitteilung der Sozialdaten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich entbehrlich, wenn diese dem Betriebsrat bekannt sind.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist am 27.04.1973 geboren, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Seit dem 01.08.1990 ist er bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.400,-- EUR.

Die Beklagte beschäftigte zuletzt 19 Arbeitnehmer. Das von ihr betriebene Autohaus wurde zum 31.12.2006 geschlossen.

Am 11.09.2004 erkrankte der Kläger und war anschließend arbeitsunfähig krank.