BAG - Urteil vom 05.02.1998
2 AZR 270/97
Normen:
ArbPlSchG § 2 ; LFZG § 6 ; EFZG § 8 ; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1996 § 21 Nr. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken
AuA 1998, 255
BB 1998, 1012
DB 1998, 1188
NZA 1998, 644
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 222/96
LAG Niedersachsen, vom 21.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1229/96

Ordentliche Kündigung (außerhalb KSchG)

BAG, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 270/97

DRsp Nr. 1998/8780

Ordentliche Kündigung (außerhalb KSchG)

»1. Regeln die Tarifpartner, daß aus Anlaß einer Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit nicht gekündigt werden darf, so kann bei einer Kündigung im unmittelbaren Anschluß an vorhergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Anlaßkündigung bei § 6 LFZG, vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1981 - 5 AZR 953/79 - AP Nr. 19 zu § 6 LohnFG). 2. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber dadurch entkräften, daß er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, aus denen sich ergibt, daß andere Gründe seinen Kündigungsentschluß bestimmt haben.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 2 ; LFZG § 6 ; EFZG § 8 ; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1996 § 21 Nr. 6;

Tatbestand: