BAG - Urteil vom 27.09.2001
6 AZR 577/00
Normen:
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 27 § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 lit. d ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 612 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 516
BAGE 99, 160
BAGReport 2002, 186
BB 2002, 948
MDR 2002, 524
NZA 2002, 565
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 208/00
ArbG Herford, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 95/99

Orchestermusiker; Verpflichtung eines Schlagzeugers, den sog. Regenmacher zu bedienen; kein Anspruch auf zusätzliche besondere Vergütung

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 577/00

DRsp Nr. 2002/5206

Orchestermusiker; Verpflichtung eines Schlagzeugers, den sog. Regenmacher zu bedienen; kein Anspruch auf zusätzliche besondere Vergütung

»Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag iVm. § 6 Abs. 1 TVK zum Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für das Bedienen eines sog. Regenmachers« Orientierungssätze: 1. Nach § 6 Abs. 1 TVK ist der Orchestermusiker zum Spielen des im Arbeitsvertrag genannten Instruments verpflichtet. Dazu gehört bei einem Schlagzeuger auch die Pflicht, einen sog. Regenmacher zu bedienen. 2. Der Regenmacher ist kein ungewöhnliches Instrument iSd. § 6 Abs. 2 Buchst. d TVK. Für das Bedienen des Regenmachers besteht deshalb kein Anspruch auf eine besondere Vergütung gemäß § 27 TVK. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 27 § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 lit. d ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Bedienen eines sog. Regenmachers eine zusätzliche Vergütung zu zahlen.