Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin Schädigungsfolgen im Hinblick auf eine gegenüber ihrer 1977 geborenen Tochter H. begangenen Gewalttat festzustellen und ihr deswegen Versorgung nach den Vorschriften des
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