LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2014
L 15 VG 2/09
Normen:
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 25/02

Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer ErkrankungsfolgenPassivlegitimation im OpferentschädigungsstreitErfüllung eines StraftatbestandsAuslegung einer HärteregelungAlles-oder-Nichts-Prinzip im Unfallversicherungsrecht

LSG Bayern, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 15 VG 2/09

DRsp Nr. 2015/18932

Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen Passivlegitimation im Opferentschädigungsstreit Erfüllung eines Straftatbestands Auslegung einer Härteregelung Alles-oder-Nichts-Prinzip im Unfallversicherungsrecht

1. Eine ausdrückliche Vorschrift zur Passivlegitimation enthält das SGG nicht; jedoch zieht der Senat § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend heran. 2. Die Erfüllung eines entsprechenden Straftatbestands begründet quasi eine unwiderlegliche Vermutung für einen tätlichen Angriff; in Abweichung von der allgemeinen Dogmatik ist es beim sexuellen Missbrauch von Kindern nicht erforderlich, dass gerade eine feindliche Willensrichtung gegen das Opfer festzustellen ist. 3. Obwohl § 10a OEG mit "Härteregelung" betitelt ist und damit eine Ausnahmebestimmung verkörpert, sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vor allem beim Tatbestandsmerkmal "allein" in Nummer 1), ausnahmslos und automatisch die für den Betroffenen restriktivste zu wählen. 4. Ein derartiger Auslegungsgrundsatz ist § 10a OEG trotz seines Ausnahmecharakters nicht inhärent.