LSG Hessen - Urteil vom 22.09.2016
L 1 VE 7/12
Normen:
OEG § 1; BVG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 8/10

OpferentschädigungHöhe des Grades einer SchädigungSchädigungsfolgen und KausalzusammenhangUrsache bei mehreren Bedingungen

LSG Hessen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 1 VE 7/12

DRsp Nr. 2017/7710

Opferentschädigung Höhe des Grades einer Schädigung Schädigungsfolgen und Kausalzusammenhang Ursache bei mehreren Bedingungen

1. Als Schädigungsfolgen bzw. deren Verschlimmerung sind nur nachgewiesene Gesundheitsstörungen anzuerkennen, die wenigstens mit Wahrscheinlichkeit durch das schädigende Ereignis verursacht worden sind. 2. Wahrscheinlichkeit in dem genannten Sinn liegt vor, wenn nach geltender medizinischer Lehrmeinung mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. 3. Ursache einer Gesundheitsstörung sind in dem hier erheblichen Sinn diejenigen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 4. Haben zu dem Eintritt bzw. der Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung mehrere Bedingungen beigetragen, so sind nur diejenigen Ursache im Rechtssinn, die von ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens wenigstens den anderen Bedingungen gleichwertig sind. 5. Kommt dagegen einem der Umstände gegenüber den anderen eine überragende Bedeutung zu, ist er allein Ursache im Rechtssinn.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.