BSG - Beschluss vom 20.09.2022
B 9 V 7/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 10/18
SG Koblenz, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VG 24/15

Opferentschädigung nach dem OEGAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen B 9 V 7/22 B

DRsp Nr. 2022/16892

Opferentschädigung nach dem OEG Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B aus H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen sexueller Misshandlungen und körperlicher Gewalt durch Angehörige in ihrer Kindheit.