BSG - Urteil vom 08.08.2001
B 9 VG 1/00 R
Normen:
BVG § 1 § 5 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 130 ;
Fundstellen:
BSGE 88, 240
NJW-RR 2002, 957
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 24 VG 495/97 - 08.12.1999,

Opferentschädigung nach dem OEG für Sekundäropfer bei Schockschäden

BSG, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen B 9 VG 1/00 R

DRsp Nr. 2002/3001

Opferentschädigung nach dem OEG für Sekundäropfer bei Schockschäden

1. Grundsätzlich setzt auch ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG eine unmittelbare Schädigung des Opfers voraus, wobei die Schädigung auch psychischer Natur sein kann. Auch eine andere Person kann als sog. Sekundäropfer unmittelbar geschädigt sein. 2. Erleidet eine Tochter beim Anblick ihrer ermordeten Mutter einen Schockschaden, so handelt es sich um eine Schädigung nach dem OEG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 § 5 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 130 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.