BAG - Urteil vom 20.07.2000
6 AZR 56/99
Normen:
BGB § 611 ; Normalvertrag Chor (NV Chor) §§ 4 11 ;
Fundstellen:
BB 2001, 476
NZA 2001, 572
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6414/97
LAG Köln, vom 10.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1144/98

Opernchormitglieder - Vergütung für Konzerte

BAG, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 56/99

DRsp Nr. 2001/4827

Opernchormitglieder - Vergütung für Konzerte

»Konzerte im Sinne des NV Chor sind musikalische Darbietungen in nicht szenischer Form, die im Tarifsinne weder als konzertante Aufführungen musikalischer Bühnenwerke noch als bunte Programme anzusehen sind. Darauf, ob das Dargebotene in der Musikliteratur als "Konzert" bezeichnet wird, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Normalvertrag Chor (NV Chor) §§ 4 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten für die Mitwirkung an drei Veranstaltungen im Jahr 1995 eine Sondervergütung nach § 11 Abs. 2 Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) zusteht.

Die Beklagten sind Mitglieder des Opernchors der Städtischen Bühnen der Klägerin. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der NV Chor Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4

Mitwirkungspflicht

(1) Das Opernchormitglied ist im Rahmen seines Kunstfaches verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken. Hierin sind auch auswärtige Gesamtgastspiele, Festspiele, Werbeveranstaltungen, Bunte Programme, Matineen und durch Hörfunk oder Fernsehen übertragene Ensembledarbietungen inbegriffen. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchores vorsieht, ist dieser grundsätzlich mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.