Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten für die Mitwirkung an drei Veranstaltungen im Jahr 1995 eine Sondervergütung nach § 11 Abs. 2 Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) zusteht.
Die Beklagten sind Mitglieder des Opernchors der Städtischen Bühnen der Klägerin. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der NV Chor Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 4
Mitwirkungspflicht
(1) Das Opernchormitglied ist im Rahmen seines Kunstfaches verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken. Hierin sind auch auswärtige Gesamtgastspiele, Festspiele, Werbeveranstaltungen, Bunte Programme, Matineen und durch Hörfunk oder Fernsehen übertragene Ensembledarbietungen inbegriffen. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchores vorsieht, ist dieser grundsätzlich mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.
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