BSG - Beschluss vom 17.07.2015
B 9 SB 35/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 372/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 471/11

Operative Geschlechtsangleichung vom Mann zur FrauFeststellung eines Grades der BehinderungDarlegung einer erneuten KlärungsbedürftigkeitÜbersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 35/15 B

DRsp Nr. 2015/15010

Operative Geschlechtsangleichung vom Mann zur Frau Feststellung eines Grades der Behinderung Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit Übersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes

1. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten; vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich. 2. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 3. Die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. 4. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I