OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.03.1984 (3 U 17/83) - DRsp Nr. 1994/13288
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.1984 - Aktenzeichen 3 U 17/83
DRsp Nr. 1994/13288
A. Nach einem Abfindungsvergleich des Arbeitnehmers ist ein Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nicht mehr möglich. B. Wird in einer zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers getroffene Abfindungsvereinbarung auf "alle weiteren aus dem Unfall herrührenden Ansprüche" verzichtet, so erstreckt sich der Ausschluß weiterer Ansprüche im Zweifel auch auf Lohnfortzahlungsansprüche in unfallbedingten Krankheitsfällen.