OLG München - Urteil vom 10.09.1992 (6 U 4224/92) - DRsp Nr. 1998/14868
OLG München, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 6 U 4224/92
DRsp Nr. 1998/14868
»Der Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine von ihm gemachte Diensterfindung seinem Arbeitgeber schriftlich zu melden, entspricht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers, zu dessen Sicherung das Verbot dient, Dritten während der Beschäftigungszeit gewonnene Arbeits- und Entwicklungsergebnisse zugänglich zu machen. An die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags sind hier naturgemäß keine strengen Anforderungen zu stellen.«