LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2648/92
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 7880/92
OLG München - Beschluß vom 19.01.1993 (5 W 2351/92) - DRsp Nr. 1998/15392
OLG München, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 5 W 2351/92
DRsp Nr. 1998/15392
»1. Erklärt ein ordentliches Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist es den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht, so ist diese Entscheidung anders als nach früherem Recht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt ein Drittel des Wertes der Hauptsache.