OLG Köln - Beschluß vom 13.08.1993 (11 W 38/93) - DRsp Nr. 1996/8761
OLG Köln, Beschluß vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 11 W 38/93
DRsp Nr. 1996/8761
»Jemand der, ohne zur Sicherung seiner Existenz darauf angewiesen zu sein, eine Tätigkeit als Hausmeister ausübt, wird dadurch nicht Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt erst vor, wenn sich eine Person so an den Auftraggeber gebunden hat, daß ohne dessen Aufträge ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele.«