»... Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG [JugArbSchG] verbietet dem ArbGeber die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Ob eine solche abstrakte Unfallgefahr besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob nach der allgemeinen Lebensanschauung unter genereller Berücksichtigung des Verhaltens Jugendlicher damit zu rechnen ist, daß ein Zustand herbeigeführt werden könnte, in dem ein Unfall möglich wäre; nicht ausreichend ist dabei allerdings die bei jeder Arbeit bestehende Unfallgefahr, vielmehr ist entscheidend, daß eine gegenüber dem Normalen gesteigerte Unfallgefahr besteht, mit der bei Jugendlichen dieses Alters üblicherweise zu rechnen wäre (vgl. Molitor/Vollmer/Germelmann, JArbSchG, 2. Aufl., Rdn. 25 zu § 22).