I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zwei fahrlässig begangener "Ordnungswidrigkeiten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)" zu zwei Geldbußen von je 100 Euro verurteilt.
Hiergegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Betroffene ausweislich der Sendezeile des entsprechenden Telefaxes rechtzeitig und formgerecht unter konkludenter Erhebung der Sachrüge begründet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, denn es bedarf der Klärung, ob sich ein Betroffener einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 AEntG schuldig macht, der eine ordnungsgemäße Anmeldung nach § 3 Abs. 1 AEntG vornimmt, unvorhersehbare Änderungen des Arbeitsbeginns der Arbeitnehmer jedoch nicht nachmeldet (Entscheidung des Einzelrichters).
III.
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