OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2012
I-6 U 47/12
Normen:
SGB IX §85;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 77
BB 2013, 1403
GmbHR 2012, 1347
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 121/09

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2012 (I-6 U 47/12) - DRsp Nr. 2012/20546

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen I-6 U 47/12

DRsp Nr. 2012/20546

Zur Anwendbarkeit des § 85 SGB IX und des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Richtlinie 78/200/EG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Anstellungsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145.000,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

SGB IX §85;

Gründe

I.

1. 2. 3.