OLG Celle - Beschluss vom 30.11.2001 (322 Ss 217/01) - DRsp Nr. 2002/1333
OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 322 Ss 217/01
DRsp Nr. 2002/1333
»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wenn gegen eine juristische Person polnischen Rechts wegen Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns eine Geldbuße festgesetzt wird.«
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen 'fahrlässiger und tateinheitlicher Lohnunterschreitung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG i. V. m. §§ 17 Abs. 2, 30 Abs. 4, 19 Abs. 2 OwiG' eine Geldbuße von 70.000 DM festgesetzt.
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