Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 in Sachen
I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, dem Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|