LAG Köln - Beschluss vom 16.10.2007
9 TaBV 52/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVöD § 8 Abs. 1 Satz 2 b § 27 Abs. 3 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 92/07

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Festlegung der Anzahl von Zusatzurlaubstagen bei ausschließlicher Nachtarbeit am Flughafen

LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 52/07

DRsp Nr. 2008/14395

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Festlegung der Anzahl von Zusatzurlaubstagen bei ausschließlicher Nachtarbeit am Flughafen

»1. Die Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen über Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und bei nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemäß § 27 Abs. 3 TVöD kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung dahin erweitert werden, dass auch bei ständiger Nachtarbeit eine entsprechende Regelungskompetenz der Betriebsparteien besteht.2. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b TVöD stellt eine Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVöD § 8 Abs. 1 Satz 2 b § 27 Abs. 3 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Anzahl von Zusatzurlaubstagen für Arbeitnehmer, die nur nachts arbeiten.

Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen Köln/Bonn, für den anders als auf den anderen Flughäfen in Deutschland kein Nachtfluchtverbot besteht. Eine große Anzahl von Arbeitnehmern, insbesondere in der Flugzeugabfertigung, arbeitet nur nachts.