I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend).
II.
Soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung erster Instanz wendet, weil diese einen Einigungsstellenvorsitzenden und zwei Beisitzer auf jeder Seite (auch) zur Verhandlung über einen Interessenausgleich bestellt hat, ist die zulässige Beschwerde begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
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