LAG Hamm - Beschluss vom 07.01.2008
10 TaBV 125/07
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; ASiG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 156/07

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlendem Mitbestimmungsrecht zur Abberufung eines vom überbetrieblichen Werkarztzentrum entsandten Betriebsarztes - kein Mitbestimmungsrecht aufgrund möglicherweise fehlerhafter Anhörung zur Einschaltung des Werkarztzentrums

LAG Hamm, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 125/07

DRsp Nr. 2008/5291

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlendem Mitbestimmungsrecht zur Abberufung eines vom überbetrieblichen Werkarztzentrum entsandten Betriebsarztes - kein Mitbestimmungsrecht aufgrund möglicherweise fehlerhafter Anhörung zur Einschaltung des Werkarztzentrums

1. Nach § 9 Abs. 3 ASiG sind die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen; das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen, im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 BetrVG.2. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.3. Ein Initiativrecht steht dem Betriebsrat lediglich dann zu, wenn es um die Entscheidung darüber geht, ob hauptberufliche Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Freiberufliche eingesetzt werden sollen oder ob der Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erfolgen soll; die Auswahl eines bestimmten Dienstes oder eines freiberuflichen Betriebsarztes ist nicht mitbestimmungspflichtig.