Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
II.Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger führte verschiedene Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht.
Am 08.12.2016 erhob der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.11.2016. Mit Beschluss vom 22.12.2016 trennte der Senat die durch Beschluss des Sozialgerichts verbundenen Streitsachen und führte die Berufung in der Streitsache S
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