Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung und in der Folge um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weitergehenden Abfindung.
Der Kläger war seit 01.07.2001 bei der Beklagten als Ersatzteildisponent beschäftigt. Angesichts des Personalabbaus bei der Beklagten bemühte er sich um einen Ersatzarbeitsplatz. Einen solchen fand er am 27.01.2003. Die Beklagte erklärte sich mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 15.02.2003 einverstanden. Der Kläger sollte dieserhalb die Beklagte am 28.01.2003 aufsuchen. Er erkrankte in der Nacht vom 27. auf den 28.01.2003. Am Nachmittag des 28.01.2003 unterzeichnete er eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung über 1.276,00 EUR.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|