LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2004
8 Sa 1413/03
Normen:
KSchG § 9 § 10 ; BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 230/03

Offenbarungspflicht bei vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1413/03

DRsp Nr. 2004/12642

Offenbarungspflicht bei vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag

1. Der Arbeitgeber ist beim Abschluss eines vom Arbeitnehmer initiierten Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.2. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlich nicht bestehenden Abfindungspflicht besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass am Folgetage des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung eine solche zu besseren Konditionen hätte abgeschlossen werden können.

Normenkette:

KSchG § 9 § 10 ; BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung und in der Folge um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weitergehenden Abfindung.

Der Kläger war seit 01.07.2001 bei der Beklagten als Ersatzteildisponent beschäftigt. Angesichts des Personalabbaus bei der Beklagten bemühte er sich um einen Ersatzarbeitsplatz. Einen solchen fand er am 27.01.2003. Die Beklagte erklärte sich mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 15.02.2003 einverstanden. Der Kläger sollte dieserhalb die Beklagte am 28.01.2003 aufsuchen. Er erkrankte in der Nacht vom 27. auf den 28.01.2003. Am Nachmittag des 28.01.2003 unterzeichnete er eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung über 1.276,00 EUR.