Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 - SG Berlin S 95 SO 2429/13 - wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt.
I.
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