Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () zu verpflichten.
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