LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2014
L 14 AS 1569/14 B ER
Normen:
SGB I § 30; SGB II § 36; SGB II § 7 Abs. 4a;
Fundstellen:
NZS 2014, 753
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 12999/14

Örtliche Zuständigkeit im GrundsicherungsrechtZuständigkeitsproblem bei Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer auf bestimmtes Bundesland bzw. örtlich begrenzten Raum

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen L 14 AS 1569/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14122

Örtliche Zuständigkeit im GrundsicherungsrechtZuständigkeitsproblem bei Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer auf bestimmtes Bundesland bzw. örtlich begrenzten Raum

Ausländer, deren Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Bestimmungen durch eine Wohnsitzauflage auf einen bestimmten Teil des Bundesgebiets beschränkt ist, die sich aber tatsächlich ohne Billigung der Ausländerbehörde an einem anderen Ort aufhalten und auch dort bleiben wollen, können dort - im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht i.S.v. § 30 SGB I, § 36 SGB II wirksam begründen (streitig).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 30; SGB II § 36; SGB II § 7 Abs. 4a;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () zu verpflichten.