LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2024
1 SHa 21/24
Normen:
BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 82;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 264/23

Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 1 SHa 21/24

DRsp Nr. 2024/8962

Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung

Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb aufgrund von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung richtet sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 ArbGG danach, für welchen organisatorischen Bereich die Vertretung geschaffen wurde, ob eine unternehmensweite Vertretung gebildet wurde für mehrere Basen oder eine Arbeitnehmervertretung nur für eine Basis. Im Fall einer für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gebildeten Personalvertretung ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig.

Tenor

Für die Entscheidung des Verfahrens ist das Arbeitsgericht Köln örtlich zuständig.

Normenkette:

BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 82;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. ist ein Luftverkehrsunternehmen mit etwa 900 im Flugbetrieb beschäftigten Kapitänen und ersten Offizieren. Zusätzlich zu dem Cockpitpersonal beschäftigt sie Arbeitnehmer im Bereich der Kabinen und im Bodenpersonal. Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Dort befindet sich die Hauptbasis. Weitere Basen befinden sich in Berlin, Hamburg, Köln/Bonn, Nürnberg und Stuttgart.