I.
Der im August 1989 geborene Hilfeempfänger lebte bis Juni 1991 bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, danach bis März 1992 in einem Kinderheim ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Seitdem lebt er bei Pflegeeltern in der Gemeinde M. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Mit Bescheid vom 23. Mai 1995 gewährte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG durch Übernahme der Kosten einer ambulanten heilpädagogischen Frühförderung.
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