Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 insoweit aufgehoben, als es die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2019 abgewiesen hat. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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