VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2013
12 S 2346/11
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 743
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1014/09

Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII bei Versterben eines Elternteils und bisheriger Bestimmung nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 12 S 2346/11

DRsp Nr. 2013/16058

Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII bei Versterben eines Elternteils und bisheriger Bestimmung nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII

1. § 86 Abs. 5 SGB VIII findet nur solange Anwendung, wie beide Elternteile des Kindes oder Jugendlichen leben.2. Bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII und verstirbt sodann ein Elternteil, richtet sich die örtliche Zuständigkeit fortan im Grundsatz nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - zurückgewiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Durchführung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme.

1. 2.