Das angefochtene Urteil wird mit Blick auf die Höhe des Erstattungsbetrages geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Aufwendungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für N. W. in Höhe von 10.131,- Euro zu erstatten.
Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 10/19 und der Kläger 9/19. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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