OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2013
12 A 1434/12
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5; SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2819/10

Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter durch Umzug

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 1434/12

DRsp Nr. 2013/6446

Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter durch Umzug

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit Blick auf die Höhe des Erstattungsbetrages geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Aufwendungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für N. W. in Höhe von 10.131,- Euro zu erstatten.

Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 10/19 und der Kläger 9/19. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 5; SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand