Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
A.
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Unfallversicherer die Beklagten auf Ersatz geleisteter Aufwendungen nebst Zinsen infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch, der sich in N2 ereignet hat und bei dem der bei ihr versicherte Zeuge T zu Schaden gekommen ist. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.
Die Klägerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts und regt an, das Landgericht E als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Beklagten sind ebenso wie die Streithelferin der Auffassung, dass gemäß § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim Landgericht N2 I gegeben sei, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht stattfinden dürfe.
Hilfsweise sind sie der Auffassung, das Landgericht N sei als das ortsnähere Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
I.
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