Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 LadÖG; Normenkontrollantrag gegen Satzung über verkaufsoffene Sonntage
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 6 S 325/17
DRsp Nr. 2019/7138
Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 LadÖG; Normenkontrollantrag gegen Satzung über verkaufsoffene Sonntage
1. Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.; vgl. auch das Senatsurteil vom heutigen Tage - 6 S 357/17 -).
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