Orientierungssätze:1. Soweit sich nach § 4 Abs. 7 iVm. Abs. 6 TV soziale Absicherung der einem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TV soziale Absicherung zustehende Abfindungsanspruch dadurch verringert, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, kommt es auf die Entstehung des Rentenstammrechts und nicht auf die Entstehung der den jeweiligen Leistungszeiträumen zuzuordnen Einzelansprüche an.2. Hat der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 6 Satz 2 TV soziale Absicherung überzahlte Beträge zurückzuzahlen, so erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern.
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