BAG - Urteil vom 25.07.2002
6 AZR 693/01
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich, vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1, 2 lit. a ;
Fundstellen:
NZA 2003, 687
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 136/00
ArbG Kaiserslautern, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1649/99

Öffentlicher Dienst - Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

BAG, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 693/01

DRsp Nr. 2003/3741

Öffentlicher Dienst - Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

Orientierungssätze: Nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld/-hilfe). Die Tarifvertragsparteien sind erkennbar davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer im Fall der Langzeitarbeitslosigkeit im Anschluß an das Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 56 % bis 58 % des ursprünglich pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält. Seit dem 1. April 1997 ist dies nicht mehr der Fall, da die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich auf Grund der Rechtsänderungen durch Art. 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) (§ 242 x Abs. 7 iVm. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG, § 197 SGB III) als Einkommen von der Arbeitslosenhilfe abzusetzen ist. Durch diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist in § 4 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich eine Tariflücke entstanden, die durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht geschlossen werden kann.

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich, vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1, 2 lit. a ;

Tatbestand: