Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 20 ; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) § 5 ; Rahmenkollektivvertrag für die Deutsche Reichsbahn (RKV); Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973; GBl. DDR I Nr. 25 S. 217); KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 672
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 85/03
ArbG Dresden, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3624/02
Orientierungssätze:1. Typische Willenserklärungen, wie etwa vorgedruckte Anschreiben an Stellenbewerber oder Vordrucke zur Dienstzeitberechnung, unterliegen einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle.2. Ein von der Deutschen Reichsbahn verwendetes Formular mit der Überschrift "Berechnung der Dienstzeiten gemäß der Verordnung vom 28.3.1973 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 25 S. 217)" und eine darin vorgenommene Dienstzeitberechnung verfolgten ausschließlich den Zweck, die Dienstzeiten für die Erfüllung bestimmter damals geltender Voraussetzungen für besondere Vergünstigungen, Jubiläen usw., zu ermitteln. Eine individualrechtlich wirkende Anerkennung von Dienstzeiten ist damit nicht verbunden.
Normenkette:
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 20 ; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) § 5 ; Rahmenkollektivvertrag für die Deutsche Reichsbahn (RKV); Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973; GBl. DDR I Nr. 25 S. 217); KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Tatbestand:
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