Orientierungssätze:1. Nach § 3 Abs. 6 RatSch-TV/IKK ist der Angestellte verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz iSd. Abs. 2 bis 5 anzunehmen.2. Lehnt der Angestellte die Annahme eines ihm vom Arbeitgeber angebotenen nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes ab (§ 3 Abs. 2 und 3 RatSch-TV/IKK), weil er sich zur Annahme nicht für verpflichtet hält, so kann er allein auf Grund dieser Ablehnung die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nicht erreichen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung setzt voraus, daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen der Annahmepflicht fehlt.3. Die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen kann auch nicht schon deshalb gefordert werden, weil der Arbeitgeber auf die Weigerung des Angestellten das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat. Dazu ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Dies folgt aus dem Vorrang der Beschäftigungssicherung gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.4. Wurde ein die Klage abweisendes Urteil irrtümlich mit einem den Beklagten verurteilenden Tenor versehen, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung eines diesen Fehler berichtigenden Beschlusses.
Normenkette:
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