Die am 8. Juli 1944 geborene Klägerin war vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1988 in einem Krankenhaus des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer Befristungsabrede endete, war kraft vertraglicher Vereinbarung der
"§ 48
Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ... nach vollendetem 40. Lebensjahr ... in der Vergütungsgruppe ... Kr. XII bis Kr. I ... Arbeitstage.
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