Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozeßordnung). Eine Durchsicht des angefochtenen Urteils sowie die Würdigung des klägerischen Vorbringens im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeantrag ergibt keinen Anhaltspunkt für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, selbst wenn diese durch einen zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs 2 SGG) wiederholt würde.
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