Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 21. September 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 werden abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für den Versicherten D. R. vom 1. Juni 2009 bis zum 26. Juli 2010 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des am ... 1934 geborenen und am ... 2010 verstorbenen D. R. (im Folgenden: Versicherter) Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
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