Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Magdeburg vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid über die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen im Rahmen von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
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